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   BFH, 23.07.1985 - VII B 29/85   

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BFH, 23.07.1985 - VII B 29/85 (https://dejure.org/1985,1954)
BFH, Entscheidung vom 23.07.1985 - VII B 29/85 (https://dejure.org/1985,1954)
BFH, Entscheidung vom 23. Juli 1985 - VII B 29/85 (https://dejure.org/1985,1954)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Antrag auf Aufhebung der Anordnung der einstweiligen Verfügung zur Eröffnung des Konkursverfahrens - Anforderungen an Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens - Rechtliche Einordnung einer Zahlungseinstellung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (1)

  • FG Hessen, 22.01.1982 - VI B 139/81
    Auszug aus BFH, 23.07.1985 - VII B 29/85
    Es kann dahinstehen, ob es wegen der einschneidenden rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen eines Konkurses für den Gemeinschuldner der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes für die begehrte Rücknahme des Konkursantrags nicht bedarf und ob aus denselben Gründen der allgemeine Prozeßgrundsatz, daß das Eilverfahren dem Hauptverfahren nicht vorgreifen darf, im Streitfall hinter der besonderen Dringlichkeit des vorläufigen Rechtsschutzbegehrens zurücktreten muß (vgl. hierzu Beschlüsse des Hessischen FG vom 4. September 1975 B II 90/75, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1975, 579, und vom 22. Januar 1982 VI B 139/81, EFG 1982, 419).
  • BFH, 12.12.2005 - VII R 63/04

    Antrag auf Insolvenzverfahren als Ermessensentscheidung; Vollstreckungsaufschub

    Allerdings darf das FA den Insolvenzantrag nicht unter missbräuchlicher Ausnutzung seiner aufgrund der bestandskräftigen Steuerbescheide gegebenen Rechtsstellung oder aus sachfremden Erwägungen stellen, die z.B. dann anzunehmen sind, wenn das FA lediglich die Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz des Vollstreckungsschuldners bezweckt (vgl. Senatsbeschluss vom 23. Juli 1985 VII B 29/85, BFH/NV 1986, 41).
  • BFH, 11.12.1990 - VII B 94/90

    Zuständigkeit des Finanzgerichts bei Antrag gegen Antrag des Finanzgerichts auf

    Dasselbe gilt hinsichtlich der Frage, ob die Darlegung und Glaubhaftmachung des für eine Regelungsanordnung grundsätzlich erforderlichen Anordnungsgrundes wegen der einschneidenden rechtlichen oder wirtschaftlichen Folgen eines Konkurses ausnahmsweise entbehrlich ist (vgl. Senatsbeschlüsse in BFH/NV 1988, 762, 764, und vom 5. Juli 1988 VII B 19/88, BFH/NV 1989, 236) und ob das Begehren des Antragstellers auf Rücknahme des Konkursantrags auf eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache hinausläuft (vgl. Senatsbeschlüsse vom 23. Juli 1985 VII B 29/85, BFH/NV 1986, 41, und BFH/NV 1988, 762).

    Zahlungsunfähigkeit ist das auf dem Mangel an Zahlungsmitteln beruhende dauernde Unvermögen des Schuldners, seine sofort zu erfüllenden Geldschulden zu berichtigen (Beschluß des Senats in BFH/NV 1986, 41, 43 m. w. N.).

    Wie der Senat jedoch bereits entschieden hat (BFH/NV 1986, 41 unter 3 b), ist der Übergang von der Einzelvollstreckung zum Konkursantrag auch vor Einsichtnahme in das Vermögensverzeichnis ermessensgerecht, wenn sich bei Würdigung der Einwendungen des Vollstreckungsschuldners ergibt, daß die Einwendungen lediglich der Verzögerung des weiteren Vollstreckungsverfahrens dienen und es dem Vollstreckungsschuldner nicht um die sachlich-rechtliche Auseinandersetzung mit der Rechtmäßigkeit der Steuerforderungen geht.

  • FG München, 17.06.2002 - 6 V 2034/02

    Einstweilige Anordnung gegen Insolvenzantrag; Erlass einer einstweiligen

    Es kann dahinstehen, ob es wegen der einschneidenden rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen eines Insolvenzverfahrens für den Betroffenen der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes für die begehrte Rücknahme des Insolvenzantrags nicht bedarf und ob aus denselben Gründen der allgemeine Prozessgrundsatz, dass das Eilverfahren dem Hauptverfahren nicht vorgreifen darf, im Streitfall hinter der besonderen Dringlichkeit des vorläufigen Rechtsschutzbegehrens zurücktreten muss (vgl. dazu Beschluss des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 23. Juli 1985 VII B. 29/85, BFH/NV 1986, 41).

    Für den Anordnungsanspruch hätte die AStin glaubhaft machen müssen, dass dem gegen sie gestellten Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Ermessensfehler i. S. des § 102 FGO anhaftet (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 1986, 41).

    Zahlungsunfähigkeit ist das auf dem Mangel an Zahlungsmitteln beruhende, andauernde Unvermögen des Schuldners, seine sofort zu erfüllenden Geldschulden noch im Wesentlichen zu erfüllen (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 1986, 41).

    Die AStin hätte, um trotz Bestehens des Insolvenzgrundes den Anordnungsanspruch zu begründen, glaubhaft machen müssen, dass der Insolvenzantrag des FA etwa unter missbräuchlicher Ausnutzung seiner aufgrund der bestandskräftigen Steuerbescheide gegebenen Rechtsstellung oder aus sachfremden Erwägungen gestellt sei, z. B. dass damit nicht die Befriedigung wegen der Steuerforderungen, sondern die Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz der AStin bezweckt werde (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 1986, 41).

  • BFH, 28.02.2011 - VII B 224/10

    Zulässigkeit eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens bei nicht

    Dies ist z.B. dann anzunehmen, wenn das FA lediglich die Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz des Vollstreckungsschuldners bezweckt (Senatsbeschluss vom 23. Juli 1985 VII B 29/85, BFH/NV 1986, 41).
  • BFH, 26.04.1988 - VII B 176/87

    Bestehen eines Konkursgrundes und Rechtfertigung des Konkursantrags nach Vorlage

    Auch der Senat hat, wenngleich ohne nähere Erörterung, Anträge auf Regelungsanordnungen dahin, daß ein vom FA gestellter Konkursantrag zurückzunehmen oder nicht weiter zu betreiben sei, für statthaft erachtet (Beschluß vom 23. Juli 1985 VII B 29/85, BFH/NV 1986, 41; vgl. auch Beschluß vom 20. November 1984 VII B 39/84, Steuerrechtsprechung in Karteiform, § 69 FGO R. 266 - Nr. 1 c a. E.).

    Es kann offenbleiben, ob es wegen der einschneidenden Folgen eines Konkurses für den Gemeinschuldner der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes für die erstrebte einstweilige Regelung nicht bedarf (vgl. Beschluß VII B 39/84, Nr. 3) und ob einem auf "Rücknahme" des Konkursantrags gerichteten Begehren der Grundsatz entgegenstände, daß das Eilverfahren einem Hauptverfahren nicht vorgreifen darf (vgl. BFH/NV 1986, 41 f.; FG Rheinland-Pfalz, a. a. O.).

    Dafür hätte vorgetragen und glaubhaft gemacht werden müssen, daß dem vom FA gestellten Konkursantrag ein Ermessensfehler anhaftet (vgl. § 102 FGO), daß etwa trotz Bestehens eines Konkursgrundes (§ 102; § 209 Abs. 1 Satz 3; § 207 KO) der Antrag unter mißbräuchlicher Ausnutzung der aufgrund der bestandskräftigen Steuerfestsetzungen gegebenen Rechtsstellung oder aus sachfremden Erwägungen gestellt worden sei (BFH/NV 1986, 41, 43).

  • FG Münster, 26.07.2011 - 9 K 3871/10

    Handlungsfähigkeit einer aufgelösten Limited

    Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des BFH zu im Handelsregister gelöschten und damit beendeten Kapitalgesellschaften nach deutschem Recht, diese solange als fortbestehend anzusehen, wie sie noch steuerrechtliche Pflichten zu erfüllen haben und gegen sie gerichtete Bescheide angreifen (vgl. etwa BFH-Urteil vom 26.3.1980 I R 111/79, BStBl II 1980, 587, unter 2.a; BFH-Beschlüsse vom 23.1.1985 I B 36/83, BFH/NV 1986, 41, unter 1.; vom 16.5.1989 V B 5/89, BFH/NV 1990, 796, unter 1.).

    Diese Beurteilung entspricht zudem der Rechtslage, die für nach deutschem Recht gegründete Kapitalgesellschaften für den Fall einer Löschung im Handelsregister wegen Vermögenslosigkeit gilt (vgl. etwa BFH-Urteil in BStBl II 1980, 587, unter 2.b; BFH-Beschlüsse in BFH/NV 1986, 41, unter 1.; in BFH/NV 1990, 796, unter 1.; anders für den Fall der Löschung einer GmbH wegen eines Satzungsmangels allerdings BFH-Beschluss vom 11.4.2001 I B 130/00, BFH/NV 2001, 1284, unter II.2.: fortbestehende Vertretung durch die früheren Geschäftsführer als Liquidatoren).

  • FG Münster, 11.05.2011 - 9 V 3872/10

    Prozessvollmacht erlischt mit Auflösung der antragstellenden Gesellschaft in der

    Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des BFH zu im Handelsregister gelöschten und damit beendeten Kapitalgesellschaften nach deutschem Recht, diese solange als fortbestehend anzusehen, als sie noch steuerrechtliche Pflichten zu erfüllen haben und gegen sie gerichtete Bescheide angreifen (vgl. etwa BFH-Urteil vom 26.3.1980 I R 111/79, BStBl II 1980, 587, unter 2.a; BFH-Beschlüsse vom 23.1.1985 I B 36/83, BFH/NV 1986, 41, unter 1.; vom 16.5.1989 V B 5/89, BFH/NV 1990, 796, unter 1.).

    Diese Beurteilung entspricht zudem der Rechtslage, die für nach deutschem Recht gegründete Kapitalgesellschaften für den Fall einer Löschung im Handelsregister wegen Vermögenslosigkeit gilt (vgl. etwa BFH-Urteil in BStBl II 1980, 587, unter 2.b; BFH-Beschlüsse in BFH/NV 1986, 41, unter 1.; in BFH/NV 1990, 796, unter 1.; anders für den Fall der Löschung einer GmbH wegen eines Satzungsmangels allerdings BFH-Beschluss vom 11.4.2001 I B 130/00, BFH/NV 2001, 1284, unter II.2.: fortbestehende Vertretung durch die früheren Geschäftsführer als Liquidatoren).

  • BFH, 19.12.1989 - VII R 30/89

    Rechtmäßigkeit des Antrags eines Finanzamts auf Eröffnung des Konkursverfahrens

    Der erkennende Senat ist bereits bisher in ständiger Rechtsprechung davon ausgegangen, daß gegen Konkursanträge des FA gerichtlicher Rechtsschutz auf dem Rechtsweg zu den FG erlangt werden kann (vgl. Beschlüsse vom 1. März 1978 VII B 41/77, BFHE 124, 311, BStBl II 1978, 313; vom 23. Juli 1985 VII B 29/85, BFH/NV 1986, 41; vom 26. April 1988 VII B 176/87, BFH/NV 1988, 762).

    Der Senat weist insoweit ergänzend zu den Ausführungen des FG darauf hin, daß er - wenngleich ohne nähere Begründung - in seiner bisherigen Rechtsprechung davon ausgegangen ist, daß der Antrag des FA auf Konkurseröffnung nicht als Verwaltungsakt anzusehen ist und deshalb als vorläufiger Rechtsschutz gegen ihn der Antrag auf einstweilige Anordnung (§ 114 FGO) und nicht die Aussetzung der Vollziehung (§ 69 FGO) in Betracht kommt (vgl. Beschlüsse des Senats in BFHE 124, 311, BStBl II 1978, 313; BFH/NV 1986, 41; offengelassen in BFH/NV 1988, 762, 763).

  • BGH, 15.02.1990 - III ZR 293/88

    Amtshaftung einer Gemeinde wegen Stellung eines unberechtigten Konkursantrages

    Der Bundesfinanzhof hat in einem Beschluß vom 23. Juli 1985 - VII B 29/85 - BFH/NV 1986, 41 - den Antrag auf einstweilige Anordnung dahin, daß ein vom Finanzamt gestellter Konkursantrag zurückzunehmen oder nicht weiter zu betreiben sei, für statthaft erachtet (vgl. auch BFH, Beschluß vom 26. April 1988 - VII B 176/87 - BFH/NV 1988, 762).
  • BFH, 12.12.2003 - VII B 265/01

    Insolvenzverfahren; Antrag auf Eröffnung durch FA

    Es darf nach der finanzgerichtlichen Rechtsprechung, wie die Klägerin selbst ausführt, (als negatives Merkmal) für das FA nur nicht feststehen, dass eine die Kosten des Verfahrens deckende Insolvenzmasse nicht vorhanden ist (vgl. FG Münster, Beschluss vom 14. April 1987 III 1166/87 V, Entscheidungen der Finanzgerichte 1987, 516), da der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens sonst nur der Existenzvernichtung des Steuerpflichtigen dienen würde (vgl. hierzu auch den BFH-Beschluss vom 23. Juli 1985 VII B 29/85, BFH/NV 1986, 41, sowie Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 251 AO 1977 Rz. 20).
  • FG Köln, 19.03.2009 - 15 V 111/09

    Verhältnismäßigkeit eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens;

  • FG München, 24.07.2018 - 7 V 1728/18

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens

  • BFH, 01.02.2005 - VII B 180/04

    Einleitung eines Insolvenzverfahren: Ermessensausübung des Finanzamt

  • FG Hamburg, 13.06.2014 - 6 V 76/14

    Einstweilige Anordnung: Rücknahme des Antrag auf Insolvenzeröffnung,

  • FG München, 09.11.2012 - 7 V 3251/12

    Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht wegen Absehen vom Verlangen,

  • FG Hamburg, 18.05.2017 - 2 V 117/17

    Einstweilige Anordnung: Rücknahme des Antrag auf Insolvenzeröffnung -

  • FG Niedersachsen, 27.10.2010 - 15 V 340/10

    Rechtsmittel gegen den Antrag des Finanzamts auf Eröffnung des

  • FG Hamburg, 04.04.2005 - IV 239/03

    Mineralölsteuer: Vergütung der Mineralölsteuer bei Zahlungsausfall

  • FG Hamburg, 18.08.2011 - 6 V 102/11

    Einstweiliger Rechtsschutz bei Antrag des Finanzamtes auf Eröffnung des

  • FG München, 23.07.2009 - 14 V 1869/09

    Rechtmäßigkeit des vom Finanzamts gestellten Antrags auf Eröffnung des

  • FG Münster, 15.03.2000 - 12 V 1054/00

    Rechtsbehelfe gegen einen vom Finanzamt gestellten Insolvenzantrag; Überprüfung

  • FG Niedersachsen, 10.01.2006 - 15 V 503/05

    Antrag auf Rücknahme eines ermessensfehlerhaft gestellten Antrages auf Eröffnung

  • FG Sachsen, 02.07.2013 - 6 K 813/13

    Antrag des FA auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens bei Steuerschulden von knapp

  • FG München, 21.01.2010 - 14 K 1868/09

    Rechtmäßigkeit des vom Finanzamt gestellten Antrags auf Eröffnung des

  • BFH, 05.07.1988 - VII B 19/88

    Rechtmäßigkeit eines Antrags auf Konkurseröffnung

  • BFH, 09.01.1989 - VII B 44/88

    Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes bei einenm Antrag

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